AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Planung, Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Maschinen der TISAD 2.0 GmbH
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§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Planung, Entwicklung, Herstellung und Lieferung von
Maschinen (nachfolgend kurz als Allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den
Auftrag gegenüber dem Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem geschlossenen Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Bestellungen, die als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren sind, können wir innerhalb von 3 Wochen in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Informationen sowohl körperlicher als unkörperlicher Art, einschließlich in elektronischer Form, die den Angebotsunterlagen beigefügt sind, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen Unteraufträge an Dritte zu erteilen.
§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten und wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.4 Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto
(ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab jeweiligem Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Falls im Vertrag
nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Rechnungsstellung wie folgt:
30 % Anzahlung nach
Auftragseingang (eine Anzahlung wird ab einem Bestellwert von EUR 10 000,00 in Rechnung gestellt),
60 % nach Vorabnahme bei uns (spätestens jedoch bei Lieferung) sowie
10 % nach Endabnahme bei dem Besteller (spätestens jedoch 30 Tage nach Auslieferung, sofern die Verzögerung der Endabnahme nicht durch uns zu vertreten ist).
§ 4
Fertigstellung und Lieferzeit
4.1 Die Einhaltung unserer Verpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Bestellers voraus. Diese Verpflichtungen des Bestellers beinhalten u. a. die Bereitstellung von durch den Liefergegenstand zu bearbeitenden Musterteilen, die Bereitstellung aller
erforderlichen Informationen, technischen Details und Parameter sowie die Leistung einer vereinbarten Anzahlung durch den Besteller.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Die Einhaltung der Fertigstellungs- und Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs- und Liefertermins unverzüglich mit. Gleiches gilt, wenn der
Besteller die ursprünglich vereinbarte Leistung ändert oder erweitert und dadurch eine Verzögerung
eintritt.
4.3 Die Fertigstellungs- und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf
höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches
liegen, zurückzuführen ist.
Entsprechende Verzögerungen teilen wir dem Besteller unter Angabe von Gründen und unter Benennung eines neuen Fertigstellungs- und Liefertermins unverzüglich mit.
4.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen,
ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6 Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.7 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs bis zu einer Höhe von maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4.8 Sonstige gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
§ 5
Gefahrenübergang, Abnahme – Verpackungskosten
5.1 Sofern sich aus unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Die Abnahme des Bestellgegenstandes erfolgt – wenn nichts anderes vereinbart wurde – in einem gestreckten Verfahren. Die Vorabnahme wird im Beisein des Bestellers bei uns durchgeführt. Nach erfolgter Vorabnahme erfolgt die Meldung der Lieferbereitschaft. Nach Auslieferung erfolgt vor Ort bei dem Besteller eine Endabnahme des Bestellgegenstandes. Die jeweilige Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden.
5.3 Nach Eintreffen des ausgelieferten Liefergegenstandes bei dem Besteller wird der Besteller bis zur Endabnahme den Bestellgegenstand gesondert lagern und sorgfältig für uns verwahren. Offensichtlich
vorhandene Beschädigungen am Liefergegenstand sind uns unverzüglich nach Eintreffen mitzuteilen.
Werden Beschädigungen zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, ist der Besteller verpflichtet,
nachzuweisen, dass er seinen Verpflichtungen nach Satz 1 nachgekommen ist.
5.4 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
5.5 Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§ 6
Gewährleistung bei Sachmängeln, Verjährung
6.1 Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
6.2 Wir sind berechtigt, Sachmängel nach eigener Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung bzw. -leistung zu beheben.
6.3 Zur Vornahme der notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen oder -leistungen hat uns der Kunde eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuräumen. Nur in dringenden Fällen, z. B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wir sind in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen.
6.4 Erfolgt die Nacherfüllung nicht innerhalb der angemessenen Frist oder bleibt die Nacherfüllung bei – in der Regel – zwei Versuchen erfolglos, und haben wir dies zu vertreten, ist der Kunde berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Liegt nur ein unerheblicher Sachmangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht auf Minderung zu. Das Recht auf Minderung bleibt im Übrigen ausgeschlossen.
6.5 Rücksendungen zum Zweck der Nacherfüllung dürfen nur mit unserer schriftlichen Unterstützung erfolgen.
Die Kosten der Rücksendung trägt der Kunde. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst mit der Übergabe an uns auf uns über.
6.6 Bei Ersatzlieferung bzw. -leistung zum Zweck der Nacherfüllung hat der Kunde die ursprünglich gelieferte Sache zurückzugewähren.
6.7 Im Fall von Veränderungen am Vertragsgegenstand, die der Kunde ohne unsere vorherige Zustimmung selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass zwischen der vorgenommenen Änderung und dem eingetretenen Mangel kein Zusammenhang besteht.
Gleiches gilt für Mängel, die auf eine Spezifikation des Kunden zurückzuführen
sind.
6.8 Im Fall von Warenlieferungen stehen dem Kunden etwaige Gewährleistungsansprüche nur unter Beachtung der gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zu. Bei der Untersuchung ist die Ware auf die schriftlich mit uns vereinbarten Spezifikationen zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich zu rügen.
6.9 Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängelgewährleistung geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist.
§ 7
Haftung für gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
7.1 Im Falle der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten durch die Benutzung des Liefergegenstandes werden wir entweder den Liefergegenstand in einer die vorerwähnten Schutzrechtsverletzungen ausschließenden Weise verändern oder eine Verletzung durch Einräumung entsprechender Rechte ausschließen.
7.2 Sofern die erforderliche Rechtseinräumung wirtschaftlich oder zeitlich zu angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
7.3 Ferner hat der Besteller uns gegenüber einen Freistellungsanspruch hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche der betreffenden Schutzrechtsinhaber.
7.4 Die vorerwähnte Haftung (Absätze 1 bis 3) greift nur ein, wenn
- der Besteller uns unverzüglich von einer behaupteten Schutzrechtsverletzung schriftlich informiert,
- der Besteller uns die ausreichende Möglichkeit zur Veränderung des Liefergegenstandes einräumt,
- der Besteller bei der Abwehr der Schutzrechtsverletzung mitwirkt, damit eine angemessene Verteidigung möglich ist,
- der Besteller uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich einer außergerichtlichen Regelung vorbehalten lässt und
- die Schutzrechtsverletzung nicht auf Grund einer Anweisung des Bestellers, einer vorgenommenen Modifizierung des Liefergegenstandes oder durch eine nicht vertragsmäßige Verwendung entstanden ist.
§ 8
Gesamthaftung
8.1 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus
unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Haftleistungspflicht durch uns
beruhen, sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- und Errichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Dies gilt nicht für
Schadensersatzansprüche aus dem Fehlen einer vertraglich festgesetzten Eignung, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
8.2 Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.
§ 9
Nutzungsrechte an mitgelieferter Software
9.1 Enthält der Liefergegenstand Softwareprogramme, wird dem Besteller an der Software einschließlich der
gelieferten Dokumentation ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt.
Die Software
wird nur zur Verwendung auf dem Liefergegenstand überlassen. Eine darüber hinaus gehende Nutzung ist
untersagt.
9.2 Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§ 69 lit. a ff UrhG) nutzen.
9.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation verbleiben bei uns bzw. dem Softwarehersteller.
§ 10
Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
In der Pfändung des
Liefergegenstands durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des
Liefergegenstands zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
10.2 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
10.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern.
Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf
eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
10.4 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns
vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes
(Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
10.6 Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands
(Fakturaendbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
10.7 Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11
Gerichtsstand – Erfüllungsort
11.1 Gerichtsstand ist Senftenberg (Amtsgericht Senftenberg, Steindamm 8, 01968 Senftenberg). Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz/Wohnsitz zu verklagen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand Februar 2026